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Ja, du hast Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten. Reiche die Unterlagen zur Erstattung (Terminbestätigungen von ARzt, Physiotherapeut, etc) bei der BG an und gib jeweils an, wieviel km du gehfaren bist. Die BG wird dir dann 20 cent je km erstatten. Der Anspruch ergibt sich aus § 43 SGB VII.
anbei etwas über die Reisekosten bei der Heilbehandlung/Rehamaßnahme/Begutachtung im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung.
Also Reisekosten nach den (§§ 39 Abs. 1 Nr.1 und 2, 43 SGB VII, 53 SGB IX).
Darauf hat man einen Rechtsanspruch.
Umfang: Zu den Reisekosten gehören die notwendigen
-Fahr- und Transportkosten
-Verpflegungs- und Übernachtungskosten
-Kosten des Gepäcktransports
-Wegstrecken -und Mitnahmeentschädigung
für die Versicherten und eine wegen des Versicherungsfalles erforderliche Begleitperson. In erforderlichen Fällen kann auch ein Verdienstausfall erstattet werden.
Fahrkosten: Notwendige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden, die geringsten Kosten verursachenden Beförderungsmittels unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen und Fahrpreisvergünstigungen entstehen-gegebenenfalls Kostenübernahme der Bahn-Card durch den UV-Träger.
Bei Bahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur übernommen, wenn wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist.
Benutzung von anderen angemessenen Verkehrsmitteln / privatem Kfz: Darf nach den o.a. Kriterien ein anderes angemessenes Beförderungsmittel benutzt werden und wird die Fahrt mit einem privaten Kfz durchgeführt, sind Wegstreckenentschädigung oder gegebenenfalls Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu gewähren-Kfz mit Hubraum von mehr als 600 cm3 =0,22 Euro / Mitnahmeentschädigung für Begleitperson 0,02 Euro je Kilometer.
Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kfz durchgeführt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel hätte benutzt werden können, wir der Fahrpreis pro Bahnkilometer der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG pro zurückzulegenden (Auto-)Kilometer ohne Erhebung weiterer Nachweise erstattet.
Verpflegungskosten: Bei unvermeidbarer Abwesenheit vom Wohnort / Aufenthaltsort von mehr als 8 Stunden täglich wird ein pauschalisiertes Verpflegungsgeld gezahlt, z.B. bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 24 Euro. Die Berechnung der Abwesenheitsdauer richtet sich nach der Abreise von der Wohnung/Reha-Einrichtung und der Ankunft in der Reha-Einrichtung/Wohnung.
Übernachtungskosten und Kosten bei auswärtiger Unterbringung: Sie werden nach § 10 Abs. 2 BRKG ohne Beleg mit 19,94 Euro erstattet, bei nachgewiesenen höheren Kosten ist § 10 BRKG anzuwenden.
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
Gesetzliche Unfallversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 43
Reisekosten
(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen.
(2) Zu den Reisekosten gehören
1. Fahr- und Transportkosten,
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,
3. Kosten des Gepäcktransports,
4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
(3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen.
(4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht.
(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.



